> ## Content Index
> Fetch the complete content index at: https://blog.leon-ebersmann.de/llms.txt
> Use this file to discover other available public pages before exploring further.

# VPN benutzen und VPN betreiben: Ist das erlaubt?
- URL: https://blog.leon-ebersmann.de/vpn-nutzen-betreiben-ist-das-erlaubt/
- Published: 2023-04-02T16:00:37.000Z
- Updated: 2026-10-25T16:05:31.000Z
- Author: Leon Ebersmann
- Tags: 2021, Theorie, VPN für alle, BDSG, Bundesdatenschutzgesetz, Christian Solmecke, D42C Networks, Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, DSL, Entega, Glasfaser, Hotline, IP-Adresse, IPv4, IPv6, ISP, Leon Ebersmann, PPH, Prepaid-Hoster, Rechenzentrum, RZ, STRATO, Telekom, Vodafone, VPN, VPN für jedermann, #Migrated-1792944284075, #wp, #wp-post, #Import 2026-10-25 17:04

## Der rechtliche Aspekt

\[ez-toc\]

### Ist die Nutzung von VPN-Sessions in Deutschland legal?

Gemäß dem Medienrechtsanwalt [Christian Solmecke](https://de.wikipedia.org/wiki/Christian%5FSolmecke?ref=blog.leon-ebersmann.de) sei die Inanspruchnahme von VPN-Dienstleistungen prinzipiell nichts auszusetzen, solange man die deutsche Gesetzgebung (bspw. das Urheberrechtsgesetz/ UrhG) weiterhin beachtet. Insbesondere dann nicht, wenn der Nutzer sich dadurch Zugriff ins eigene Netz verschafft. Allerdings lassen sich Straftaten begehen, die bei Bekanntwerden ein juristisches Nachspiel mit sich ziehen. Obwohl die Frage noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Nutzung von VPN-Diensten einer Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen im Sinne des Urheberrechts gleichkomme, hat der Kölner Anwalt eine eindeutige Position. Seiner Auffassung zufolge, seien Geosperren keine ernsthafte Schutzmaßnahme im Sinne des Urheberrechts.

### Was passiert mir, wenn ich über ein VPN (noch) nicht verfügbare Inhalte konsumiere?

Kommt es zu der Situation, dass weltweites Interesse an einem Film, einer Serie oder einem Computerspiel besteht, aber diese Medien (noch) nicht in allen Ländern verfügbar sein sollten (bspw. weil noch keine Synchronisation stattfand oder keine Übersetzungen/ Untertitel geschrieben wurden), ist in der vorliegenden Arbeit von (noch) nicht verfügbaren Inhalten die Rede.

Auch wenn es bereits Diskussionen gegeben haben sollte, ob die Umgehung von Geosperren mittels VPN eine Urheberrechtsverletzung darstellt, nimmt Rechtsanwalt Solmecke diese Sorge seinen Abonnenten unter einer Bedingung. Die blockierten Inhalte dürfen außer einer Geosperre nicht anderweitig geschützt worden sein.

Kurz gesagt: Solange allein eine VPN-Sitzung genügt, um in Land A gesperrte Inhalte zu konsumieren, die im VPN-Land legal vertrieben werden, könne dem Einzelnen nichts passieren.

### Können mich Strafverfolgungsbehörden identifizieren?

Ja. Ein Anhaltspunkt ist die sogenannte IP-Adresse, die im weltweiten Netz einzigartig ist. Wenngleich die eigene öffentliche IP-Adresse durch einen VPN-Dienst verschleiert wird, surft man mitnichten anonym im Internet. Der VPN-Dienstleister protokolliert oftmals die IP-Adressen seiner Kunden. Selbst wenn der VPN-Dienstleister nicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren sollte, gibt es nicht selten andere Indizien, die Rückschlüsse auf eine Person ziehen. Solch eine Spur könne schon eine E-Mail-Adresse sein, die bei einem öffentlichen E- Mail-Provider registriert ist, über den im zweiten Schritt die IP-Adresse ermittelt wird.

### Darf ich selbst einen VPN-Server betreiben?

Um diese Frage befriedigend beantworten zu können, muss der Server-Standort berücksichtigt werden. Steht der VPN-Server zu Hause bzw. in der Firma, dann gelten die getroffenen Vereinbarungen bei Vertragsabschluss mit dem Internet Service Provider (ISP). In Deutschland sind die größten ISP die Deutsche Telekom sowie Vodafone. In den AGB für Vodafone-Dienstleistungen verbietet das gleichnamige Unternehmen „die Leistungen \[...\] dazu zu nutzen, einen Rechner permanent als Server erreichbar zu machen sowie den Zugang zum Internet \[...\] für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen zu benutzen“. Ferner ist es untersagt „die Leistung \[...\] ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Vodafone für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten (machine-to-machine) einzusetzen.“ Bei der Telekom gestaltet sich das Handling ähnlich, denn dort schließt man „Machine-to-Machine-(M2M)-Anwendungen bzw. -verbindungen“ aus. Dadurch sind bspw. Offsite-Backups auf ein Backup-Gerät, welches im Büro oder bei Freunden steht, eigentlich verboten. Nichtsdestotrotz bedeuten die Paragraphen nicht das Aus für VPN-Server am eigenen DSL- oder Kabelanschluss. Oftmals werden VPN-Server unter der Prämisse, dass der Verwendungszweck familiär bleibt, stillschweigend geduldet oder explizit erlaubt. Ein Beispiel ist die Darmstädter ENTEGA-AG, die bei Glasfaser-Vertragsabschluss als Zubuchoption eine „feste IP-Adresse“ anbietet, sodass ein „sichere\[r\] Zugriff von unterwegs“ möglich ist. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Kunden-Hotline.

#### Exkurs – für Fortgeschrittene

Bei Servern (unabhängig, ob dedizierte Maschinen oder virtualisiert) in einem Rechenzentrum ist die vertragliche Lage eindeutiger. Auch hier hilft ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hosters. Unter Umständen ist ein Datenvolumen festgelegt, sodass nach Überschreitung entweder die Anbindung drastisch gedrosselt wird oder nicht gedrosselt, aber bei anhaltend hohem Ressourcenverbrauch der Server gekündigt wird. „Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein Traffic von 1 TB zulässig. Der Traffic ist „Fair Use“ zu behandeln“, schreibt das [norddeutsche Unternehmen Prepaid- Hoster.de](https://www.prepaid-hoster.de/?ref=blog.leon-ebersmann.de) auf seiner Website. Weiter heißt es, „dass eine übermäßige Belastung unserer Server z.B. durch Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Wir sind berechtigt, \[...\] Server, die den \[...\] Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch Sie oder durch Dritte auszuschließen“. Auf Nachfrage schrieb der Geschäftsführer von [D42C-Networks.eu](https://d42c-networks.eu/?ref=blog.leon-ebersmann.de), dass die „Kunden i.d.R. unlimitierten Traffic \[...\] unter einer "Fair Use" Polic\[...\]y \[haben\]“. „Bedeutet: Ehrliche Nutzung ist ok, sollte jemand aber den \[k\]leinsten vServer holen und damit 6TB Traffic am Tag machen \[,...\] wird \[das\] gedrosselt“. Demnach sind Kunden-Projekte stets mit mindestens „100 MBit/s \[angebunden\], aber den Gigabit Anschl\[...\]uss \[behält sich D42C-Networks.eu\] vor zu drosseln wenn "Unfair Traffic" läuft“.

### Darf ich meinen VPN-Servern anderen (gegen ein Entgelt) zur Verfügung stellen?

Die Antwort geht mit dem Serverstandort einher. Mit einem VPN-Server, der über den heimischen Anschluss ins Internet kommuniziert, befindet sich man bereits in einer Grauzone. Den Dienst im Anschluss Verwandten, Freunden, Fremden zur Verfügung zu stellen, ist nicht empfehlenswert. Die Deutsche Telekom schließt jene Dienste kategorisch aus, indem es nicht gestattet ist, „selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten mittels der von Telekom überlassenen Leistungen aufzutreten“. In den Vodafone-AGB ließen sich solch eindeutige Aussagen nicht wiederfinden. Dennoch möchte das Unternehmen vermeiden, dass „die Dienstleistungen \[...\] zur Herstellung von Verbindungen \[ge\]nutz\[t werden\], bei denen \[der Kunde\] aufgrund des Aufbaus der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält“. Damit wird Privatkunden untersagt „diese Leistungen \[...\] zu gewerblichen Zwecken zu nutzen“.

In Bezug auf Server, die in einem Rechenzentrum stehen, unterscheidet sich im Wesentlichen zu der Antwort auf die Frage *Darf ich selbst einen VPN-Server betreiben?* nichts. Allerdings untersagt bspw. die STRATO AG in ihren AGB sowohl „eine Nutzungsüberlassung von Servern (ganz oder teilweise) an anonyme Dritte“ als auch „eine Nutzung von Servern zur Bereitstellung von Anonymisierungsdiensten“.

Allgemein wird in erster Instanz der Anschlussinhaber für sämtliche Aktivitäten, die über die eigene Infrastruktur laufen, verantwortlich gemacht. Während sich File-Sharing zu einer teuren Angelegenheit entwickeln kann, zieht der Vorwurf des Besitzes (und Vertriebs) von Kinderpornografie ernsthafte Konsequenzen mit sich. Rechtlich gefährlich wird es, sobald mit dem Serverbetrieb Einnahmen erzielt werden, die nicht ordnungsgemäß den Finanzbehörden gemeldet werden. Unternehmungen, die mit Kundendaten hantieren, müssen obendrein die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berücksichtigen.

### Darf ein Minderjähriger einen kostenpflichtigen VPN-Dienst benutzen?

Während Kleinkinder bis zum sechsten Lebensjahr partout geschäftsunfähig sind, werden Kinder und Jugendliche bis zum 18\. Geburtstag als beschränkt geschäftsfähig betrachtet. Für sie greift [§110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/%5F%5F110.html?ref=blog.leon-ebersmann.de), der als Taschengeldparagraph bekannt ist. Demnach gilt „ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag \[...\] als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind“. Im Klartext bedeutet es, dass Kinder ab sieben Jahren einkaufen dürfen, solange die Ware oder Dienstleistung umgehend mit dem Taschengeld bezahlt werden kann. Bei Online-Geschäften wird nicht in bar, sondern auf Rechnung bezahlt. Sind die Eltern gegen das Online-Geschäft kann der gesamte Vertrag seitens der Eltern für nichtig erklärt werden. Zuvor müssen die Erziehungsberechtigten tätig werden, indem diese dem Vertrag aktiv widersprechen. Um den Familienfrieden nicht zu stören, ist ein Fragen um Erlaubnis die beste Methode. Eventuelle Sorgen vor Mahnungen werden aus dem Weg geräumt, indem auf sogenannte Prepaid-Hoster gesetzt wird. Prepaid- Hoster arbeiten mit einem Guthabensystem, sodass keine Dienstleistungen ohne Guthaben gekauft werden können und Tarife ohne Mahnungen auslaufen, sofern nicht ausreichend Guthaben vorhanden ist.

© Leon Ebersmann